Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
Beachte
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
(Art. VIII Z 43 Abs. 1, BGBl. Nr. 695/1991 (Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
Herstellungsbetriebe
§ 16. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, in denen rohes Erdöl gewonnen wird (Erdölgewinnungsbetriebe) oder in denen durch Bearbeitung oder Verarbeitung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen aller Art Mineralöl hergestellt wird (Erzeugungsbetriebe).Paragraph 16, (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, in denen rohes Erdöl gewonnen wird (Erdölgewinnungsbetriebe) oder in denen durch Bearbeitung oder Verarbeitung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen aller Art Mineralöl hergestellt wird (Erzeugungsbetriebe).
(2)Absatz 2,Betriebe, in denen Mineralöle miteinander gemischt werden oder Mineralöl mit anderen Stoffen gemischt wird, sind nur dann Erzeugungsbetriebe,
wenn Mineralöl im Betrieb auch auf andere Art hergestellt wird, oder
wenn das Mischen den ausschließlichen oder überwiegenden Betriebsgegenstand bildet, oder
wenn das Gemisch einem höheren Steuersatz unterliegt als ein der Mineralölsteuer unterliegender Bestandteil, es sei denn, daß es vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird, oder
wenn der Massengehalt der anderen Stoffe am Gemisch, ausgenommen in den Fällen der Z 3 und des Abs. 3, mehr als 1% beträgt.wenn der Massengehalt der anderen Stoffe am Gemisch, ausgenommen in den Fällen der Ziffer 3 und des Absatz 3,, mehr als 1% beträgt.
(3)Absatz 3,Betriebe, in denen der Mineralölsteuer unterliegenden Waren Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitaktergemischen beigemischt werden, gelten nicht als Erzeugungsbetriebe im Sinne des Abs. 2 Z 4, wenn der Massengehalt dieser Schmierstoffe am Gemisch nicht mehr als 5% beträgt.Betriebe, in denen der Mineralölsteuer unterliegenden Waren Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitaktergemischen beigemischt werden, gelten nicht als Erzeugungsbetriebe im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4,, wenn der Massengehalt dieser Schmierstoffe am Gemisch nicht mehr als 5% beträgt.
(4)Absatz 4,Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.