Bundesrecht konsolidiert

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Mietrechtsgesetz § 42a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42a

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Vorzugspfandrecht für Erhaltungsarbeiten

Paragraph 42 a, (1) An jeder Liegenschaft, auf der sich ein diesem Bundesgesetz unterliegender Mietgegenstand befindet, besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten von Forderungen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen, die aus der Finanzierung der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Erhaltungsarbeiten entstanden sind, sofern diese nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 22, durchgeführt wurden.

  1. Absatz 2Diese einstweilige Verfügung ist von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 3Die durch das Vorzugspfandrecht besicherte Forderung ist im Fall einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse (Paragraph 215, EO) Deckung findet, ansonsten aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

Anmerkung

ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12037224

Alte Dokumentnummer

N2199331793J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P42a/NOR12037224

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