Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 42a, tagesaktuelle Fassung

Mietrechtsgesetz § 42a

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

Ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten anhängig
geworden sind (vgl. Art. 10 § 2 Abs. 1, BGBl. I Nr. 113/2003).

Text

Vorzugspfandrecht für Erhaltungsarbeiten

Paragraph 42 a,
  1. Absatz einsAn jeder Liegenschaft, auf der sich ein diesem Bundesgesetz unterliegender Mietgegenstand befindet, besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten von Forderungen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen, die aus der Finanzierung der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Erhaltungsarbeiten entstanden sind, sofern diese nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 20, durchgeführt wurden.
  2. Absatz 2Diese einstweilige Verfügung ist von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3Die durch das Vorzugspfandrecht besicherte Forderung ist im Fall einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse (Paragraph 215, EO) Deckung findet, ansonsten aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

Anmerkung

ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR40047048

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P42a/NOR40047048