für die vermieteten Geschäftsräumlichkeiten je der monatliche Betrag, der sich für eine gleich große Wohnung der Ausstattungskategorie A nach § 16 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 errechnet, oder, sofern erwiesen wird, daß dieser Betrag den für den Mietgegenstand nach § 16 Abs. 1 angemessenen monatlichen Hauptmietzins übersteigt, der nach § 16 Abs. 1 angemessene Hauptmietzins;für die vermieteten Geschäftsräumlichkeiten je der monatliche Betrag, der sich für eine gleich große Wohnung der Ausstattungskategorie A nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, errechnet, oder, sofern erwiesen wird, daß dieser Betrag den für den Mietgegenstand nach Paragraph 16, Absatz eins, angemessenen monatlichen Hauptmietzins übersteigt, der nach Paragraph 16, Absatz eins, angemessene Hauptmietzins;