Absatz eins,Finden die Kosten einer vom Vermieter durchzuführenden, unmittelbar heranstehenden größeren Erhaltungsarbeit einschließlich der nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, anrechenbaren Verzinsung und Geldbeschaffungskosten in der Summe der sich in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren ergebenden Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge keine Deckung und übersteigen sie die während des Verteilungszeitraums zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen, so kann zur Deckung des Fehlbetrags eine Erhöhung des Hauptmietzinses begehrt werden. Zur Festsetzung des erforderlichen erhöhten Hauptmietzinses sind maßgebend:
- Ziffer einsdie Summe der sich in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren ergebenden Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge einschließlich eines allfälligen Zuschusses, der aus Anlaß der Durchführung der Arbeiten gewährt wird;
- Ziffer 2die angemessenen Kosten der durch einen Kostenvoranschlag umschriebenen unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeit einschließlich der angemessenen Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung, soweit diese zusammen 5 vH der Baukosten nicht überschreiten; diese Kosten sind um den Unterschiedsbetrag nach Ziffer eins, zu kürzen oder zu erhöhen (Deckungsfehlbetrag);
- Ziffer 3ein zehn Jahre nicht übersteigender Verteilungszeitraum, der unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten bei Zugrundelegung regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen, sowie der wirtschaftlichen Lage des Vermieters und der Gesamtheit der Mieter des Hauses nach billigem Ermessen zu bestimmen ist;
- Ziffer 4das zur Finanzierung des Deckungsfehlbetrags notwendige eigene oder fremde Kapital des Vermieters samt den mit der Aufnahme fremden Kapitals verbundenen Geldbeschaffungskosten sowie das auf den Kalendermonat umzurechnende Erfordernis zur Tilgung und angemessenen Verzinsung dieses Kapitals;
- Ziffer 5ein nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) festzusetzender Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten von laufend wiederkehrenden Erhaltungsarbeiten und der laufend fällig werdenden Aufwendungen für die mit dem Eigentum verbundene Vermögensteuer samt Zuschlägen zuzüglich des allfälligen Betrags, der zur Tilgung und Verzinsung einer nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, finanzierten früheren Erhaltungsarbeit je Kalendermonat aufgebracht werden muß;
- Ziffer 6die Gesamtsumme der für die Mietgegenstände des Hauses anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse, die zur Vereinheitlichung der Berechnung wie folgt zu ermitteln sind:
- Litera afür die vermieteten Wohnungen je der nach Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 berechnete monatliche Hauptmietzins;
- Litera bfür die vermieteten Geschäftsräumlichkeiten je der monatliche Betrag, der sich für eine gleich große Wohnung der Ausstattungskategorie A nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, errechnet, oder, sofern erwiesen wird, daß dieser Betrag den für den Mietgegenstand nach Paragraph 16, Absatz eins, angemessenen monatlichen Hauptmietzins übersteigt, der nach Paragraph 16, Absatz eins, angemessene Hauptmietzins;
- Litera cfür die Objekte des Hauses, die der Vermieter benützt oder die er trotz ihrer Vermietbarkeit leerstehen läßt, je der nach den Grundsätzen der Litera a, oder b auszumittelnde monatliche Betrag;
- Ziffer 7die Feststellung, ob oder inwieweit das nach Ziffer 4 und 5 ermittelte monatliche Deckungserfordernis in der nach Ziffer 6, ermittelten Gesamtsumme Deckung findet oder nicht.