Mietrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1985,
Paragraph 18,
01.01.1986
28.02.1994
Erhöhung der Hauptmietzinse
Paragraph 18, (1) Finden die Kosten einer vom Vermieter durchzufuhrenden, unmittelbar heranstehenden größeren Erhaltungsarbeit einschließlich der nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, anrechenbaren Verzinsung und Geldbeschaffungskosten in der Summe der sich in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren ergebenden Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge keine Deckung und übersteigen sie die während des Verteilungszeitraums zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen, so kann zur Deckung des Fehlbetrags eine Erhöhung des Hauptmietzinses begehrt werden. Zur Festsetzung des erforderlichen erhöhten Hauptmietzinses sind maßgebend: