(4)Absatz 4,Wird eine Tatsache bekannt, die ihrem Wesen nach geeignet wäre, einen maßgeblichen Einfluß auszuüben, und die dem Antragsteller zu der Zeit unbekannt war, als die Entscheidung erging, mit der die Aufhebung der Immunität abgelehnt wurde, so kann er bei der Kommission oder bei dem Gerichtshof einen neuen Antrag stellen.