Absatz eins,Immunitäten und Erleichterungen werden den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen ausschließlich zu dem Zweck gewährt, ihnen die Redefreiheit und Unabhängigkeit zu sichern, die für die Wahrnehmung ihrer Funktionen, Aufgaben oder Pflichten oder für die Ausübung ihrer Rechte gegenüber der Kommission oder dem Gerichtshof erforderlich sind.
- Absatz 2,a) Nur die Kommission oder gegebenenfalls der Gerichtshof sind zuständig, die in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehene Immunität ganz oder teilweise aufzuheben; sie haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer Auffassung den Gang der Rechtspflege behindern würde und in denen die gänzliche oder teilweise Aufhebung den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nicht beeinträchtigen würde.
- Litera bDie Immunität kann von der Kommission oder dem Gerichtshof von Amts wegen oder auf Grund eines an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Antrags einer Vertragspartei oder einer beteiligten Person aufgehoben werden.
- Litera cEntscheidungen, welche die Immunität aufheben oder die Aufhebung ablehnen, sind zu begründen.