(2)Absatz 2,Diese Immunität gilt nicht, wenn eine Person, der nach Absatz 1 Immunität zusteht, außerhalb der Kommission oder des Gerichtshofs Erklärungen, Schriftstücke oder Beweismittel, die sie der Kommission oder dem Gerichtshof übermittelt hat, ganz oder teilweise mitteilt oder mitteilen läßt.