Absatz eins,Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf mündliche oder schriftliche Erklärungen, die sie gegenüber der Kommission oder dem Gerichtshof abgeben, sowie in bezug auf Schriftstücke oder andere Beweismittel, die sie der Kommission oder dem Gerichtshof übermitteln.