Bundesrecht konsolidiert

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Verwendung des Wortes „Konditorei“ in der äußeren Geschäftsbezeichnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwendung des Wortes „Konditorei“ in der äußeren Geschäftsbezeichnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 434/1981

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

Paragraph eins, gilt nicht für die Gewerbeausübung in einem Standort, auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Konzession für ein Gastgewerbe in einer mit den im Paragraph eins, angeführten Worten bezeichneten Betriebsart lautet, auf Grund dieser Konzession; wenn die auf einen solchen Standort lautende Konzession nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung endigt und in diesem Standort eine Gewerbeausübung auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Konzession für ein Gastgewerbe in einer mit den im Paragraph eins, angeführten Worten bezeichneten Betriebsart erfolgt, so gilt Paragraph eins bis einschließlich 31. Dezember 1995 für diese Gewerbeausübung nicht.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10006708

Dokumentnummer

NOR12073099

Alte Dokumentnummer

N51981170720

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/434/P2/NOR12073099

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