Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwendung des Wortes „Konditorei“ in der äußeren Geschäftsbezeichnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.11.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
§ 1 gilt nicht für die Gewerbeausübung in einem Standort, auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Konzession für ein Gastgewerbe in einer mit den im § 1 angeführten Worten bezeichneten Betriebsart lautet, auf Grund dieser Konzession; wenn die auf einen solchen Standort lautende Konzession nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung endigt und in diesem Standort eine Gewerbeausübung auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Konzession für ein Gastgewerbe in einer mit den im § 1 angeführten Worten bezeichneten Betriebsart erfolgt, so gilt § 1 bis einschließlich 31. Dezember 1995 für diese Gewerbeausübung nicht. Paragraph eins, gilt nicht für die Gewerbeausübung in einem Standort, auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Konzession für ein Gastgewerbe in einer mit den im Paragraph eins, angeführten Worten bezeichneten Betriebsart lautet, auf Grund dieser Konzession; wenn die auf einen solchen Standort lautende Konzession nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung endigt und in diesem Standort eine Gewerbeausübung auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Konzession für ein Gastgewerbe in einer mit den im Paragraph eins, angeführten Worten bezeichneten Betriebsart erfolgt, so gilt Paragraph eins bis einschließlich 31. Dezember 1995 für diese Gewerbeausübung nicht.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10006708
Dokumentnummer
NOR12073099
Alte Dokumentnummer
N51981170720