Verwendung des Wortes „Konditorei“ in der äußeren Geschäftsbezeichnung
Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1981,
römisch fünf
Paragraph 2
01.11.1981
31.12.1995
50/01 Gewerbeordnung
Paragraph eins, gilt nicht für die Gewerbeausübung in einem Standort, auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Konzession für ein Gastgewerbe in einer mit den im Paragraph eins, angeführten Worten bezeichneten Betriebsart lautet, auf Grund dieser Konzession; wenn die auf einen solchen Standort lautende Konzession nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung endigt und in diesem Standort eine Gewerbeausübung auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Konzession für ein Gastgewerbe in einer mit den im Paragraph eins, angeführten Worten bezeichneten Betriebsart erfolgt, so gilt Paragraph eins bis einschließlich 31. Dezember 1995 für diese Gewerbeausübung nicht.
15.04.2025
10006708
NOR12073099
N51981170720