Bundesrecht konsolidiert

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Verwendung des Wortes „Konditorei“ in der äußeren Geschäftsbezeichnung § 1

Kurztitel

Verwendung des Wortes „Konditorei“ in der äußeren Geschäftsbezeichnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 434/1981

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.11.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,

Gewerbetreibende dürfen die Worte „Konditorei“, „Zuckerbäckerei“ oder ähnliche Worte allein oder in Verbindung mit anderen Worten, insbesondere auch in der Wortfolge „Cafe-Konditorei“, „Kaffee-Konditorei“ oder „Konditorei-Cafe“, nur in der äußeren Geschäftsbezeichnung jener Betriebsstätten verwenden, in denen sie die Tätigkeiten des Gewerbes der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Kuchenbäcker und Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger (Paragraph 94, Ziffer 39, GewO 1973) ausüben.

Schlagworte

Süßwaren, Eis, Kanditenerzeuger, Gefroreneserzeuger, Speiseeis

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10006708

Dokumentnummer

NOR12073098

Alte Dokumentnummer

N51981170710

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/434/P1/NOR12073098

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