Verwendung des Wortes „Konditorei“ in der äußeren Geschäftsbezeichnung
Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1981,
römisch fünf
Paragraph eins
01.11.1981
50/01 Gewerbeordnung
Gewerbetreibende dürfen die Worte „Konditorei“, „Zuckerbäckerei“ oder ähnliche Worte allein oder in Verbindung mit anderen Worten, insbesondere auch in der Wortfolge „Cafe-Konditorei“, „Kaffee-Konditorei“ oder „Konditorei-Cafe“, nur in der äußeren Geschäftsbezeichnung jener Betriebsstätten verwenden, in denen sie die Tätigkeiten des Gewerbes der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Kuchenbäcker und Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger (Paragraph 94, Ziffer 39, GewO 1973) ausüben.
Süßwaren, Eis, Kanditenerzeuger, Gefroreneserzeuger, Speiseeis
15.04.2025
10006708
NOR12073098
N51981170710