Bundesrecht konsolidiert

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Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (Schweiz) Art. 4

Kurztitel

Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 424/1981

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

19/22 Amtshaftung

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Staat notifiziert wurde.
  2. Absatz 2,Tritt der Vertrag infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die Fälle weiter, in denen das schädigende Verhalten vor Außerkrafttreten des Vertrages stattgefunden hat.

    Geschehen zu Wien, am 23. Mai 1979, in zwei Urschriften.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000721

Dokumentnummer

NOR12010147

Alte Dokumentnummer

N1198117560S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/424/A4/NOR12010147

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