Absatz eins,Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Staat notifiziert wurde.
Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1981,
Artikel 4
01.11.1981
Geschehen zu Wien, am 23. Mai 1979, in zwei Urschriften.