Bundesrecht konsolidiert

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UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO Art. 3

Kurztitel

UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 364/1981 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 131/2003

Typ

Vertrag – UNO, IAEO

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Beachte

Der Betrag in Euro, der zum offiziellen Wechselkurs gemäß Abs. 1 US-$ 1 100 000 entspricht, ist vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2006 gültig (vgl. BGBl. III Nr. 131/2003).

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Regierung wird US-$ 1 100 000 und die Organisationen werden gemeinsam US-$ 1 100 000 pro Kalenderjahr zu dem Gemeinsamen Fonds beitragen; der Betrag ist im Jänner jeden Jahres zu bezahlen. Dieser Betrag wird zum offiziellen Wechselkurs der Vereinten Nationen für den Monat Dezember 2001 in Euro konvertiert.
  2. Absatz 2,Jener Teil der Beiträge gemäß Absatz eins,, der nicht in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegeben wird, verbleibt zur zukünftigen Verwendung im Fonds.
  3. Absatz 3,Im Falle von unerwarteten größeren Reparaturen und Erneuerungen, die nicht im vereinbarten Investitionsplan enthalten sind, werden die Vertragsparteien einander konsultieren, um jenen Betrag festzulegen, der über die im Gemeinsamen Fonds verfügbaren Mittel hinaus zur Kostendeckung ausgegeben werden soll. Nach diesen Konsultationen bevorschusst die Regierung den vereinbarten Betrag, der zu dem im geänderten Artikel 3 Absatz eins, vorgesehenen Beitrag hinzukommt. Fünfzig Prozent (50%) der von der Regierung bevorschussten zusätzlichen Mittel werden im folgenden Kalenderjahr von den Organisationen an die Regierung rückerstattet. Für den Fall, dass solche Rückerstattungen in dem betroffenen Jahr nicht erfolgen, wird der von der Regierung bevorschusste Gesamtbetrag vom Beitrag der Regierung für das darauf folgende Kalenderjahr abgezogen.
  4. Absatz 4,Einnahmen, die durch Anlage von Mitteln des Fonds entstehen sowie sonstige Einnahmen, wie Preisnachlässe und allfällige Schenkungen, fallen dem Gemeinsamen Fonds für den in Artikel 1 erwähnten Zwecke zu.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

10000724

Dokumentnummer

NOR40046515

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/364/A3/NOR40046515

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