(3)Absatz 3,Im Falle von unerwarteten größeren Reparaturen und Erneuerungen, die nicht im vereinbarten Investitionsplan enthalten sind, werden die Vertragsparteien einander konsultieren, um jenen Betrag festzulegen, der über die im Gemeinsamen Fonds verfügbaren Mittel hinaus zur Kostendeckung ausgegeben werden soll. Nach diesen Konsultationen bevorschusst die Regierung den vereinbarten Betrag, der zu dem im geänderten Artikel 3 Abs. 1 vorgesehenen Beitrag hinzukommt. Fünfzig Prozent (50%) der von der Regierung bevorschussten zusätzlichen Mittel werden im folgenden Kalenderjahr von den Organisationen an die Regierung rückerstattet. Für den Fall, dass solche Rückerstattungen in dem betroffenen Jahr nicht erfolgen, wird der von der Regierung bevorschusste Gesamtbetrag vom Beitrag der Regierung für das darauf folgende Kalenderjahr abgezogen.Im Falle von unerwarteten größeren Reparaturen und Erneuerungen, die nicht im vereinbarten Investitionsplan enthalten sind, werden die Vertragsparteien einander konsultieren, um jenen Betrag festzulegen, der über die im Gemeinsamen Fonds verfügbaren Mittel hinaus zur Kostendeckung ausgegeben werden soll. Nach diesen Konsultationen bevorschusst die Regierung den vereinbarten Betrag, der zu dem im geänderten Artikel 3 Absatz eins, vorgesehenen Beitrag hinzukommt. Fünfzig Prozent (50%) der von der Regierung bevorschussten zusätzlichen Mittel werden im folgenden Kalenderjahr von den Organisationen an die Regierung rückerstattet. Für den Fall, dass solche Rückerstattungen in dem betroffenen Jahr nicht erfolgen, wird der von der Regierung bevorschusste Gesamtbetrag vom Beitrag der Regierung für das darauf folgende Kalenderjahr abgezogen.