Bundesrecht konsolidiert

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UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO Art. 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 364/1981 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 74/1998

Typ

Vertrag – UNO, IAEO

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Beachte

Zu Abs. 2 lit. a vgl. BGBl. III Nr. 74/1998.

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei trägt US-$ 25.000.-- pro Kalenderjahr zu dem Gemeinsamen Fonds bei; der Betrag ist im Jänner zu bezahlen.
  2. Absatz 2,Ausgaben für größere Reparaturen und Erneuerungen in irgendeinem Kalenderjahr werden in gleichen Teilen von den Vertragsparteien im darauffolgenden Jahr dem Fonds unter der Bedingung rückerstattet, daß
    1. Litera a
      weder die VN noch die IAEO noch die UNIDO in irgendeinem Kalenderjahr verhalten sind, eine Gesamtzahlung gemäß diesem und dem vorhergehenden Absatz von mehr als je US-$ 325.000,-- zu leisten, und
    2. Litera b
      die Regierung von dem Betrag, welchen sie als ihren Anteil gemäß diesem Absatz zu zahlen hat, den Betrag, den sie im vorhergehenden Jahr gemäß Absatz (3) bevorschußt hat, abziehen kann.
  3. Absatz 3,Die Regierung bevorschußt den Teil der Kosten von in irgendeinem Kalenderjahr durchgeführten größeren Reparaturen und Erneuerungen, welcher die finanziellen Mittel des Gemeinsamen Fonds in jenem Jahr übersteigt. Der Vorschuß wird im Jahr der Kostenentstehung in den Gemeinsamen Fonds eingezahlt.

    Jedenfalls kommt die Regierung für denjenigen Teil der Kosten in irgendeinem Kalenderjahr auf, der über die finanziellen Verbindlichkeiten der VN und der IAEO hinausgeht.

  4. Absatz 4,Einnahmen, die durch Anlage von Mitteln des Fonds entstehen sowie sonstige Einnahmen, wie Preisnachlässe und allfällige Schenkungen, fallen dem Gemeinsamen Fonds für den in Artikel 1 erwähnten Zwecke zu.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

10000724

Dokumentnummer

NOR12017008

Alte Dokumentnummer

N1199852330L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/364/A3/NOR12017008

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