(3)Absatz 3,Die Regierung bevorschußt den Teil der Kosten von in irgendeinem Kalenderjahr durchgeführten größeren Reparaturen und Erneuerungen, welcher die finanziellen Mittel des Gemeinsamen Fonds in jenem Jahr übersteigt. Der Vorschuß wird im Jahr der Kostenentstehung in den Gemeinsamen Fonds eingezahlt.
Jedenfalls kommt die Regierung für denjenigen Teil der Kosten in irgendeinem Kalenderjahr auf, der über die finanziellen Verbindlichkeiten der VN und der IAEO hinausgeht.