Bundesrecht konsolidiert

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Forschungsorganisationsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 341/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

FOG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat für die Österreichische Nationalbibliothek eine Bibliotheksordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Bestimmungen über die folgenden Angelegenheiten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      organisatorische Gliederung der Österreichischen Nationalbibliothek,
    2. Ziffer 2
      Richtlinien für die Benützung (einschließlich der Dienstleistungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 7,) und für die Öffnungszeiten sowie für die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- oder Reproduktionszwecke,
    3. Ziffer 3
      Ordnung und Sicherheit in der Österreichischen Nationalbibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel,
    4. Ziffer 4
      Sicherstellung des Inventars und der Bestände und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Bestände,
    5. Ziffer 5
      Berichterstattung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 2,Nähere Regelungen über die Benützung und über die Öffnungszeiten der Österreichischen Nationalbibliothek (Benützungsordnung) sowie über die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- und Reproduktionszwecke sind nach Maßgabe der Bibliotheksordnung vom Leiter der Österreichischen Nationalbibliothek festzulegen.
  3. Absatz 3,Für die Anfertigung von Kopien ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Hochschultaxengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972,, ein Entgelt zu entrichten.
  4. Absatz 4,Für Dienstleistungen, die die Österreichische Nationalbibliothek von anderen Einrichtungen erbringen läßt, sind die von diesen in Rechnung gestellten Entgelte vom Benützer einzuheben, sofern nicht in der Bibliotheksordnung pauschalierte Beiträge vorgesehen werden.
  5. Absatz 5,Paragraph 31, Absatz 3 und 4 in der geltenden Fassung ist auf die Österreichische Nationalbibliothek sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Ausstellungszweck

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR12120728

Alte Dokumentnummer

N7198128456L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P29/NOR12120728

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