Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat für die Österreichische Nationalbibliothek eine Bibliotheksordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Bestimmungen über die folgenden Angelegenheiten zu enthalten:
- Ziffer einsorganisatorische Gliederung der Österreichischen Nationalbibliothek,
- Ziffer 2Richtlinien für die Benützung (einschließlich der Dienstleistungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 7,) und für die Öffnungszeiten sowie für die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- oder Reproduktionszwecke,
- Ziffer 3Ordnung und Sicherheit in der Österreichischen Nationalbibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel,
- Ziffer 4Sicherstellung des Inventars und der Bestände und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Bestände,
- Ziffer 5Berichterstattung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.