Bundesrecht konsolidiert

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Mediengesetz § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Selbständiges Entschädigungsverfahren

§ 8a.
  1. (1) Für das Verfahren über einen selbständigen Antrag gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach.
  2. (2) Der selbstständige Antrag muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten nach der erstmaligen, dem Anspruch zu Grunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den §§ 40, 41 Abs. 2 zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.
  3. (3) Im Verfahren über einen selbständigen Antrag sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (§§ 63 bis 73 ZPO) über die Verfahrenshilfe mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den Parteien gegen Beschlüsse in Verfahrenshilfeangelegenheiten die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zusteht.
  4. (4) Im Urteil, in dem ein Entschädigungsbetrag zuerkannt wird, ist eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Das Urteil kann dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung angefochten werden. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO.
  5. (5) Im Verfahren über einen selbständigen Antrag auf Entschädigung nach den §§ 6, 7, 7b oder 7c hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; im übrigen ist § 37 sinngemäß anzuwenden.
  6. (6) Im Urteil, in dem auf Grund eines selbständigen Antrags eine Entschädigung nach den §§ 6, 7, 7b oder 7c zuerkannt wird, ist auf Antrag des Betroffenen auf Urteilsveröffentlichung zu erkennen; § 34 ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40095078

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P8a/NOR40095078

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