(2) Der selbstständige Antrag muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten, ist der Antragsteller jedoch Opfer im Sinn von § 65 Z 1 lit. a und b StPO, binnen einem Jahr, nach der erstmaligen, dem Anspruch zu Grunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den §§ 40, 41 Abs. 2 zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.