Bundesrecht konsolidiert

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Mediengesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Siebenter Abschnitt
Veröffentlichung von Anordnungen und Entscheidungen

Veröffentlichungspflicht

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,In periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, müssen
    1. Ziffer eins
      Aufrufe und Anordnungen von Bundes- und Landesbehörden in Krisen- und Katastrophenfällen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten umgehend und
    2. Ziffer 2
      gerichtliche Entscheidungen, auf deren Veröffentlichung in diesem Medienwerk erkannt worden ist, bis zu dem im Paragraph 13, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt
    in der gesamten Ausgabe gegen Vergütung des üblichen Einschaltungsentgeltes veröffentlicht werden.
  2. Absatz 2,In den Programmen des Rundfunks sind nur solche gerichtliche Entscheidungen zu veröffentlichen, die sich auf eine Veröffentlichung in einer Sendung des betreffenden Programms beziehen. Soweit die bundesgesetzlichen Vorschriften, auf Grund deren auf die Veröffentlichung erkannt wird, nicht anderes bestimmen, hat die Veröffentlichung binnen acht Tagen nach Einsendung an das Medienunternehmen durch Verlesung des Textes zu geschehen. Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1974, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen hat ohne Einschaltungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben. Paragraph 26, gilt für solche Veröffentlichungen nicht. Der Medieninhaber hat die erfolgte Veröffentlichung binnen acht Tagen von dem Zeitpunkt an, bis zu dem sie nach Absatz eins, oder 2 zu geschehen hat, dem Gericht nachzuweisen, das in erster Instanz erkannt hat.
  4. Absatz 4,Der Medieninhaber, der der Veröffentlichungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Sitz des Medienunternehmens oder dem Verlagsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

Anmerkung

BGBl. Nr. 397/1974 (Rundfunkgesetz) unter BGBl. Nr. 379/1984 (jetzt ORF-Gesetz) wiederverlautbart.

Schlagworte

Bundesbehörde, Krisenfälle, Fall

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40065035

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P46/NOR40065035

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