(3)Absatz 3Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen hat ohne Einschaltungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben. § 26 gilt für solche Veröffentlichungen nicht. Der Medieninhaber hat die erfolgte Veröffentlichung binnen acht Tagen von dem Zeitpunkt an, bis zu dem sie nach Abs. 1 oder 2 zu geschehen hat, dem Gericht nachzuweisen, das in erster Instanz erkannt hat.Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen hat ohne Einschaltungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben. Paragraph 26, gilt für solche Veröffentlichungen nicht. Der Medieninhaber hat die erfolgte Veröffentlichung binnen acht Tagen von dem Zeitpunkt an, bis zu dem sie nach Absatz eins, oder 2 zu geschehen hat, dem Gericht nachzuweisen, das in erster Instanz erkannt hat.