(7)Absatz 7,Die Österreichische Nationalbibliothek hat gesammelte oder abgelieferte Medieninhalte anderen Bibliotheken und Institutionen auf deren Verlangen wie folgt zur Verfügung zu stellen:
Medieninhalte, die gemäß Abs. 1 oder 2 gesammelt oder gemäß Abs. 3 abgeliefert wurden der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes und der Parlamentsbibliothek;Medieninhalte, die gemäß Absatz eins, oder 2 gesammelt oder gemäß Absatz 3, abgeliefert wurden der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes und der Parlamentsbibliothek;
Medieninhalte, die gemäß Abs. 1 gesammelt wurden dem Österreichischen Staatsarchiv und den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken;Medieninhalte, die gemäß Absatz eins, gesammelt wurden dem Österreichischen Staatsarchiv und den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken;
Medieninhalte, die gemäß Abs. 2 gesammelt oder gemäß Abs. 3 abgeliefert wurden den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz im regionalen Wirkungsbereich der betreffenden Bibliothek hat;Medieninhalte, die gemäß Absatz 2, gesammelt oder gemäß Absatz 3, abgeliefert wurden den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz im regionalen Wirkungsbereich der betreffenden Bibliothek hat;
Medieninhalte, die gemäß Abs. 2 gesammelt oder gemäß Abs. 3 abgeliefert wurden dem Österreichischen Staatsarchiv, wenn diese Medieninhalte unter einer „.gv.at“-Domain abrufbar sind oder der Bund Medieninhaber des betroffenen Mediums ist.Medieninhalte, die gemäß Absatz 2, gesammelt oder gemäß Absatz 3, abgeliefert wurden dem Österreichischen Staatsarchiv, wenn diese Medieninhalte unter einer „.gv.at“-Domain abrufbar sind oder der Bund Medieninhaber des betroffenen Mediums ist.
Die Verordnung gemäß Z 2 und 3 ist vom Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu erlassen.Die Verordnung gemäß Ziffer 2 und 3 ist vom Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu erlassen.