Bundesrecht konsolidiert: Mediengesetz § 43b, tagesaktuelle Fassung

Mediengesetz § 43b

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43b

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien

Paragraph 43 b,
  1. Absatz einsDie Österreichische Nationalbibliothek ist höchstens viermal jährlich zur generellen automatisierten Sammlung von Medieninhalten periodischer elektronischer Medien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera b, oder c berechtigt, die öffentlich zugänglich und
    1. Ziffer eins
      unter einer „.at“-Domain abrufbar sind oder
    2. Ziffer 2
      einen inhaltlichen Bezug zu Österreich aufweisen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Nationalbibliothek ist zur Sammlung von öffentlich zugänglichen Medieninhalten einzelner periodischer elektronischer Medien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera b, oder c berechtigt. Sie hat den Medieninhaber darüber vor Beginn der Sammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera b, oder c haben dessen Medieninhalte an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern, wenn das Medium
    1. Ziffer eins
      einer Zugangskontrolle im Sinne des Zugangskontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000, unterliegt, oder
    2. Ziffer 2
      sich seiner Art nach an die Allgemeinheit richtet und einer sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, die von einer Zugangskontrolle nur dadurch abweicht, dass das Medium auch ohne Entrichtung eines Entgelts zugänglich ist, oder
    3. Ziffer 3
      zwar keiner Zugangskontrolle oder sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, aber aus technischen Gründen dessen Inhalte von der Österreichischen Nationalbibliothek nicht auf Grund von Absatz 2, gesammelt werden können.
  4. Absatz 4Die Berechtigung gemäß Absatz 2 und die Ablieferungspflicht gemäß Absatz 3, bestehen nicht hinsichtlich Medieninhalten
    1. Ziffer eins
      die in identischer oder weitgehend identischer Form bereits im Rahmen eines Medienwerks, das der Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt, abgeliefert werden, oder
    2. Ziffer 2
      die überwiegend aus Darbietungen in Ton oder Laufbildern bestehen, oder
    3. Ziffer 3
      von Medien, die die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 5, erster Satz erfüllen, oder
    4. Ziffer 4
      an deren bibliothekarischer Bewahrung kein wissenschaftliches, kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse besteht.
  5. Absatz 5Die Ablieferungspflicht gemäß Absatz 3, entsteht mit der schriftlichen Aufforderung durch die Österreichische Nationalbibliothek. Die Österreichische Nationalbibliothek hat von einer Aufforderung zur Ablieferung abzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ablieferung, Speicherung oder Bewahrung der Medieninhalte mit den verfügbaren technischen Mitteln nicht mit angemessenem Aufwand durchgeführt werden könnten, oder
    2. Ziffer 2
      die ihr aufgrund der Ablieferung, Sammlung oder Bewahrung entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum bibliothekarischen Wert des betroffenen Medieninhalts stehen.
  6. Absatz 6Medieninhaber haben der Ablieferungspflicht durch Ablieferung der Medieninhalte frei von technischen Schutzmaßnahmen oder unter gleichzeitiger Übermittlung der Mittel zur Aufhebung dieser Schutzmaßnahmen nachzukommen. Sie können der Ablieferungspflicht in jeder technischen Form nachkommen, die zwischen ihnen und der Österreichischen Nationalbibliothek vereinbart ist, insbesondere auch durch Anbieten der abzuliefernden Medieninhalte zur Abholung im elektronischen Weg. Der Bundeskanzler hat nach Anhörung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur mit Verordnung bestimmte nach dem Stand der Technik mögliche, einfache und kostengünstige Ablieferungs- oder Anbietungsverfahren zu benennen, deren sich die Medieninhaber nach vorheriger Mitteilung an die Österreichischen Nationalbibliothek jedenfalls bedienen können. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Österreichische Nationalbibliothek sowie die Interessensvertretungen der Medieninhaber zu hören.
  7. Absatz 7Die Österreichische Nationalbibliothek hat gesammelte oder abgelieferte Medieninhalte anderen Bibliotheken und Institutionen auf deren Verlangen wie folgt zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Medieninhalte, die gemäß Absatz eins, oder 2 gesammelt oder gemäß Absatz 3, abgeliefert wurden der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes und der Parlamentsbibliothek;
    2. Ziffer 2
      Medieninhalte, die gemäß Absatz eins, gesammelt wurden dem Österreichischen Staatsarchiv und den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken;
    3. Ziffer 3
      Medieninhalte, die gemäß Absatz 2, gesammelt oder gemäß Absatz 3, abgeliefert wurden den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz im regionalen Wirkungsbereich der betreffenden Bibliothek hat;
    4. Ziffer 4
      Medieninhalte, die gemäß Absatz 2, gesammelt oder gemäß Absatz 3, abgeliefert wurden dem Österreichischen Staatsarchiv, wenn diese Medieninhalte unter einer „.gv.at“-Domain abrufbar sind oder der Bund Medieninhaber des betroffenen Mediums ist.
    Die Verordnung gemäß Ziffer 2 und 3 ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erlassen.
  8. Absatz 8Die Österreichische Nationalbibliothek kann mit Medieninhabern abweichende Vereinbarungen über die Modalitäten der Ablieferung von Medieninhalten und deren Benützung treffen. Soweit die in Absatz 7, genannten Bibliotheken nicht Vertragspartei einer solchen Vereinbarung sind, findet für sie Paragraph 43 d, Anwendung.
  9. Absatz 9Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben durch diese Bestimmung unberührt.

Schlagworte

Anbietungspflicht, Ablieferungsverfahren, Universitätsbibliothek, Studienbibliothek

Im RIS seit

24.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40201904

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P43b/NOR40201904