Bundesrecht konsolidiert

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Mediengesetz § 37

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren hat das Gericht mit Beschluß die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Ein Beschluß nach Absatz eins, ist unzulässig, wenn die Beschlagnahme angeordnet wird.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 34 und 36 Absatz 4, gelten sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993

Schlagworte

Beschlagnahmesurrogat, vorläufige Maßnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40065028

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P37/NOR40065028

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