Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren hat das Gericht mit Beschluß die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Ein Beschluß nach Absatz eins, ist unzulässig, wenn die Beschlagnahme angeordnet wird.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 34 und 36 Absatz 4, gelten sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993,

Schlagworte

Beschlagnahmesurrogat, vorläufige Maßnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40065028