Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mediengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.01.1982
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
MedienG
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Verjährung
§ 32.Paragraph 32,
Die Frist der Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts beginnt zu der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird; § 58 Abs. 1 StGB ist nicht anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr; ist die strafbare Handlung aber mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht, so richtet sich die Frist nach § 57 Abs. 3 StGB. Die Frist der Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts beginnt zu der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird; Paragraph 58, Absatz eins, StGB ist nicht anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr; ist die strafbare Handlung aber mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht, so richtet sich die Frist nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR12010112
Alte Dokumentnummer
N11981169720