Mediengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,
BG
Paragraph 32
01.01.1982
31.12.2020
MedienG
16/01 Medien, Presseförderung
Die Frist der Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts beginnt zu der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird; Paragraph 58, Absatz eins, StGB ist nicht anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr; ist die strafbare Handlung aber mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht, so richtet sich die Frist nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB.
30.12.2020
10000719
NOR12010112
N11981169720