Die Parteien des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens — im folgenden „das Übereinkommen“ genannt —Die Parteien des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels römisch sieben des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens — im folgenden „das Übereinkommen“ genannt —
Im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen und auf den vom Komitee für Handelsverhandlungen auf seiner Tagung vom 11. und 12. April 1979 zum Ausdruck gebrachten Wunsch, zu einer einzigen Fassung eines Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zu gelangen,Im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen und auf den vom Komitee für Handelsverhandlungen auf seiner Tagung vom 11. und 12. April 1979 zum Ausdruck gebrachten Wunsch, zu einer einzigen Fassung eines Übereinkommens zur Durchführung des Artikels römisch sieben des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zu gelangen,
In Anerkennung, daß Entwicklungsländer bei der Anwendung dieses Übereinkommens besondere Probleme haben können,
In der Erwägung, daß Artikel 27 des Übereinkommens betreffend Änderungen noch nicht in Kraft getreten ist —
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 31/1981*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1981,