GATT - Durchführung des Artikels römisch sieben (Protokoll)
Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1981,
06.04.1981
(Übersetzung)
PROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS *)
StF: BGBl. Nr. 236/1981 (NR: GP XV RV 486 AB 574 S. 62. BR: AB 2287 S. 406.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. April 1981 beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt; das Protokoll ist gemäß Artikel 27, des Übereinkommens zur Durchführung des Artikel römisch sieben, des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
Die Parteien des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels römisch sieben des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens — im folgenden „das Übereinkommen“ genannt —
Im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen und auf den vom Komitee für Handelsverhandlungen auf seiner Tagung vom 11. und 12. April 1979 zum Ausdruck gebrachten Wunsch, zu einer einzigen Fassung eines Übereinkommens zur Durchführung des Artikels römisch sieben des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zu gelangen,
In Anerkennung, daß Entwicklungsländer bei der Anwendung dieses Übereinkommens besondere Probleme haben können,
In der Erwägung, daß Artikel 27 des Übereinkommens betreffend Änderungen noch nicht in Kraft getreten ist —
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1981,