(3)Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Die Gültigkeit oder Dauer der nach Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen werden von der Beendigung dieses Abkommens nicht berührt.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Jakarta am 27. Oktober 1980 in zwei Urschriften in englischer Sprache.