Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien) Art. 8

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 220/1981

Typ

Vertrag – Indonesien

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.06.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am 1. Tag des 3. Monats nach dem Austausch der Notifizierung in Kraft, daß die entsprechenden verfassungsmäßigen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens von den beiden Regierungen erfüllt wurden.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und wird danach stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Die Gültigkeit oder Dauer der nach Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen werden von der Beendigung dieses Abkommens nicht berührt.

    ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

    GESCHEHEN in Jakarta am 27. Oktober 1980 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000723

Dokumentnummer

NOR12010155

Alte Dokumentnummer

N1198119140S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/220/A8/NOR12010155

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