Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien) Art. 4

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 220/1981

Typ

Vertrag – Indonesien

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Regierung der Republik Indonesien haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Projekten im Rahmen dieses Abkommens entstehen.

    Die Regierung der Republik Indonesien wird die österreichischen Fachkräfte hinsichtlich jeglicher Schäden, die von den österreichischen Fachkräften in Durchführung der Projekte Dritten zugefügt wurden, schad- und klaglos halten.

  2. Absatz 2,Die Regierung der Republik Indonesien kann keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die österreichischen Fachkräfte geltend machen, ungeachtet der rechtlichen Grundlage dieser Ansprüche, sofern kein Fall von Vorsätzlichkeit oder Grobfahrlässigkeit vorliegt.

    Diese Bestimmung enthebt keinen der österreichischen Experten von der Haftung für jegliche kriminelle, grob fahrlässige oder betrügerische Handlung.

Schlagworte

Schadenersatz

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000723

Dokumentnummer

NOR12010151

Alte Dokumentnummer

N1198119136S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/220/A4/NOR12010151

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