(2)Absatz 2,Die Regierung der Republik Indonesien kann keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die österreichischen Fachkräfte geltend machen, ungeachtet der rechtlichen Grundlage dieser Ansprüche, sofern kein Fall von Vorsätzlichkeit oder Grobfahrlässigkeit vorliegt.
Diese Bestimmung enthebt keinen der österreichischen Experten von der Haftung für jegliche kriminelle, grob fahrlässige oder betrügerische Handlung.