(4)Absatz 4,Die Haftungen können auf Schilling, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden Haftungen in fremder Währung übernommen, hat die Umrechnung in Schilling zu dem im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurs für Devisen zu erfolgen.