Kurztitel

Ausfuhrförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 733 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.11.1995

Außerkrafttretensdatum

27.07.2000

Text

Paragraph 3, (1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß Paragraphen eins und 2 übernommenen Haftungen darf 420 Milliarden Schilling nicht übersteigen.

  1. Absatz 2,Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge abzüglich Selbstbehalt) aus Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes und der bei Nichtmeldung als Finanzierungsbedarf geltenden Höchstbeträge aus Haftungen gemäß Paragraph 2,
  2. Absatz 3,Die in den Verträgen allenfalls vereinbarten Zinsen und Kosten sowie Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Promessen sind auf den Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
  3. Absatz 4,Die Haftungen können auf Schilling, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden Haftungen in fremder Währung übernommen, hat die Umrechnung in Schilling zu dem im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurs für Devisen zu erfolgen.