Bundesrecht konsolidiert

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Mühlenstrukturverbesserungsgesetz § 12

Kurztitel

Mühlenstrukturverbesserungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 206/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSTVG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 12,

Die Mitglieder des Mühlenkuratoriums und die Angestellten des Mühlenfonds dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugäglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und ihres Dienstverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden aus dem Mühlenkuratorium und nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht offenbaren oder verwerten. Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015

Gesetzesnummer

10006679

Dokumentnummer

NOR12073168

Alte Dokumentnummer

N5198131825L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/206/P12/NOR12073168

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