Mühlenstrukturverbesserungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1981,
Paragraph 12
01.05.1981
Die Mitglieder des Mühlenkuratoriums und die Angestellten des Mühlenfonds dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugäglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und ihres Dienstverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden aus dem Mühlenkuratorium und nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht offenbaren oder verwerten. Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)