Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsbezeichnung und Ausübungsvorschriften Drogistengewerbe § 2

Kurztitel

Geschäftsbezeichnung und Ausübungsvorschriften Drogistengewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1981

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

Die Abgabe der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, feilzuhaltenden Waren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten. Diese Waren sind derart zu verwahren, daß eine Abgabe dieser Waren ausschließlich im Rahmen eines Verkaufsgespräches mit einer Person, die die persönliche und fachliche Eignung im Sinne des Paragraph 225, GewO 1973 besitzt, erfolgen kann.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Gesetzesnummer

10006687

Dokumentnummer

NOR12072929

Alte Dokumentnummer

N51981167830

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/177/P2/NOR12072929

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