Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsbezeichnung und Ausübungsvorschriften Drogistengewerbe
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.1981
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Abgabe der gemäß § 1 Abs. 1 feilzuhaltenden Waren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten. Diese Waren sind derart zu verwahren, daß eine Abgabe dieser Waren ausschließlich im Rahmen eines Verkaufsgespräches mit einer Person, die die persönliche und fachliche Eignung im Sinne des § 225 GewO 1973 besitzt, erfolgen kann. Die Abgabe der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, feilzuhaltenden Waren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten. Diese Waren sind derart zu verwahren, daß eine Abgabe dieser Waren ausschließlich im Rahmen eines Verkaufsgespräches mit einer Person, die die persönliche und fachliche Eignung im Sinne des Paragraph 225, GewO 1973 besitzt, erfolgen kann.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014
Gesetzesnummer
10006687
Dokumentnummer
NOR12072929
Alte Dokumentnummer
N51981167830