Geschäftsbezeichnung und Ausübungsvorschriften Drogistengewerbe
Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1981,
Paragraph 2
01.09.1981
Die Abgabe der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, feilzuhaltenden Waren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten. Diese Waren sind derart zu verwahren, daß eine Abgabe dieser Waren ausschließlich im Rahmen eines Verkaufsgespräches mit einer Person, die die persönliche und fachliche Eignung im Sinne des Paragraph 225, GewO 1973 besitzt, erfolgen kann.