(2)Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis einen vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segelverband (ÖSV) ausgestellten Befähigungsausweis gegenüber einem gemäß Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweis als gleichwertig anzusehen, wenn er unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 entsprechen.Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis einen vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segelverband (ÖSV) ausgestellten Befähigungsausweis gegenüber einem gemäß Absatz eins, ausgestellten Befähigungsausweis als gleichwertig anzusehen, wenn er unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 entsprechen.