Bundesrecht konsolidiert

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Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen) Art. 1

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 147/1981

Typ

Vertrag – Norwegen

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.04.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

römisch eins. HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG
Artikel 1

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen beider Staaten zur Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben, zur Veranstaltung von Seminaren und zum Austausch von Informationen auf Grund von Absprachen zwischen den betreffenden Einrichtungen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien ermutigen weitere zur Teilnahme von Wissenschaftern und Forschern aus dem anderen Vertragsstaat an Forschungsprogrammen, Seminaren und anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen in ihren jeweiligen Staaten.
  3. Absatz 3,In diesem Zusammenhang fördern die Vertragsparteien insbesondere die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Weltraum- und Energieforschung.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009510

Dokumentnummer

NOR40084225

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/147/A1/NOR40084225

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