Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1981,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.04.1981

Text

römisch eins. HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG
Artikel 1

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen beider Staaten zur Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben, zur Veranstaltung von Seminaren und zum Austausch von Informationen auf Grund von Absprachen zwischen den betreffenden Einrichtungen.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien ermutigen weitere zur Teilnahme von Wissenschaftern und Forschern aus dem anderen Vertragsstaat an Forschungsprogrammen, Seminaren und anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen in ihren jeweiligen Staaten.
  3. Absatz 3In diesem Zusammenhang fördern die Vertragsparteien insbesondere die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Weltraum- und Energieforschung.