Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung der Europäischen Patentorganisation in drei Sprachen, die Abkürzungen der Bezeichnung und die Bezeichnung des Europäischen Patentamtes in drei Sprachen, die Abkürzungen der Bezeichnung sowie deren Emblem in vier Ausführungsformen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung der Europäischen Patentorganisation in drei Sprachen, die Abkürzungen der Bezeichnung und die Bezeichnung des Europäischen Patentamtes in drei Sprachen, die Abkürzungen der Bezeichnung sowie deren Emblem in vier Ausführungsformen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.