Bundesrecht konsolidiert

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Grundbuchsumstellungsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundbuchsumstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 550/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GUG

Index

20/11 Grundbuch

Text

6. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Haftung des Bundes

Paragraph 27,

Der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Grundbuchsführung. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.

Anmerkung

Gefährdungshaftung nach dem Vorbild des EKHG.

Schlagworte

ADV, EDV, höhere Gewalt

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032152

Alte Dokumentnummer

N2198017044R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/550/P27/NOR12032152

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