Grundbuchsumstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,
BG
Paragraph 27
01.01.1981
31.12.2004
GUG
20/11 Grundbuch
Der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Grundbuchsführung. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.
Gefährdungshaftung nach dem Vorbild des EKHG.
ADV, EDV, höhere Gewalt
20.10.2023
10002501
NOR12032152
N2198017044R