(2)Absatz 2,Auf Antrag sind auch Eintragungen aufzunehmen, deren Speicherung gemäß § 19 Abs. 2 unterblieben ist. Für die im § 19 Abs. 2 Z 1 angeführten Eintragungen gilt dies jedoch nicht, wenn ihre Löschung gemäß § 133 GBG 1955 sogleich angeordnet werden könnte.Auf Antrag sind auch Eintragungen aufzunehmen, deren Speicherung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, unterblieben ist. Für die im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Eintragungen gilt dies jedoch nicht, wenn ihre Löschung gemäß Paragraph 133, GBG 1955 sogleich angeordnet werden könnte.