Kurztitel

Grundbuchsumstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Abkürzung

GUG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Berichtigung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Entsprechen die im Zeitpunkt der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs gespeicherten Eintragungen nicht dem Paragraph 19,, so sind sie auf Antrag oder von Amts wegen im Verfahren in Grundbuchssachen zu berichtigen. Die Berichtigung umfaßt auch die Aufnahme fehlender Eintragungen.
  2. Absatz 2,Auf Antrag sind auch Eintragungen aufzunehmen, deren Speicherung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, unterblieben ist. Für die im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Eintragungen gilt dies jedoch nicht, wenn ihre Löschung gemäß Paragraph 133, GBG 1955 sogleich angeordnet werden könnte.
  3. Absatz 3,Werden durch die Berichtigung bücherliche Rechte dritter Personen berührt, die auf Grund eines Rechtsgeschäftes nach der Umstellung des Grundbuchs eingetragen wurden, so ist sie nur dann zulässig, wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs beim Grundbuchsgericht einlangt oder die amtswegige Berichtigung innerhalb dieser Frist vollzogen wird.

Anmerkung

Zu Absatz 3 :, Das bedeutet, daß der Vertrauensgrundsatz insoweit eingeschränkt ist; vergleiche auch Paragraph 23,

Schlagworte

Erfassungsfehler

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032146

alte Dokumentnummer

N2198017038R