Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. f des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 Litera f, des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,
ein Verzeichnis der Angehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Konsularbezirk haben, zu führen;
in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaates Anträge und Erklärungen entgegenzunehmen sowie Dokumente auszuhändigen;
Geburten- und Sterbebücher von Angehörigen des Entsendestaates zu führen; dies entbindet die Staatsangehörigen des Entsendestaates jedoch nicht von der Verpflichtung, die auf diesem Gebiet im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten;
Dokumente, die von den zuständigen Behörden des Empfangsstaates ausgestellt und zur Verwendung im Entsendestaat bestimmt sind, überzubeglaubigen;
Unterschriften von Angehörigen des Entsendestaates auf Dokumenten sowie Abschriften von und Auszüge aus Dokumenten zu beglaubigen
Unterschriften von Angehörigen des Empfangsstaates auf Dokumenten sowie Abschriften von und Auszüge aus Dokumenten, die für Behörden und Anstalten öffentlichen Rechtes des Entsendestaates bestimmt sind, zu beglaubigen.
(2)Absatz 2,Der Konsul hat die zuständigen Behörden des Empfangsstaates von Handlungen nach Absatz 1 lit. c zu verständigen, wenn es die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates erfordern.Der Konsul hat die zuständigen Behörden des Empfangsstaates von Handlungen nach Absatz 1 Litera c, zu verständigen, wenn es die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates erfordern.
Anmerkung
Zur Beglaubigung siehe auch V,
BGBl. Nr. 140/1984.
Schlagworte
Beglaubigung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10000710
Dokumentnummer
NOR12009978
Alte Dokumentnummer
N1198047603L