Absatz eins,Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 Litera f, des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,
- Litera aein Verzeichnis der Angehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Konsularbezirk haben, zu führen;
- Litera bin Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaates Anträge und Erklärungen entgegenzunehmen sowie Dokumente auszuhändigen;
- Litera cGeburten- und Sterbebücher von Angehörigen des Entsendestaates zu führen; dies entbindet die Staatsangehörigen des Entsendestaates jedoch nicht von der Verpflichtung, die auf diesem Gebiet im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten;
- Litera dDokumente, die von den zuständigen Behörden des Empfangsstaates ausgestellt und zur Verwendung im Entsendestaat bestimmt sind, überzubeglaubigen;
- Litera eUnterschriften von Angehörigen des Entsendestaates auf Dokumenten sowie Abschriften von und Auszüge aus Dokumenten zu beglaubigen
- Litera fUnterschriften von Angehörigen des Empfangsstaates auf Dokumenten sowie Abschriften von und Auszüge aus Dokumenten, die für Behörden und Anstalten öffentlichen Rechtes des Entsendestaates bestimmt sind, zu beglaubigen.