Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 2
Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. d des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 Litera d, des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,
Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
Sichtvermerke für Einreise, Ein- und Rückreise sowie Durchreise für Personen auszustellen, die beabsichtigen, in den Entsendestaat einzureisen, aus ihm zurückzureisen oder durch ihn durchzureisen.
Anmerkung
Siehe auch Paßgesetz 1969,
BGBl. Nr. 422/1969.
Schlagworte
Reisepaß, Visum
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10000710
Dokumentnummer
NOR12009977
Alte Dokumentnummer
N1198047602L