Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R) Art. 2

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 526/1980

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 2

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 Litera d, des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,

  1. Litera a
    Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
  2. Litera b
    Sichtvermerke für Einreise, Ein- und Rückreise sowie Durchreise für Personen auszustellen, die beabsichtigen, in den Entsendestaat einzureisen, aus ihm zurückzureisen oder durch ihn durchzureisen.

Anmerkung

Siehe auch Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.

Schlagworte

Reisepaß, Visum

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000710

Dokumentnummer

NOR12009977

Alte Dokumentnummer

N1198047602L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/526/A2/NOR12009977

Navigation im Suchergebnis